Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin (WinzerAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 161
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-226 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Winzer/Winzerin wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.


§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

1.1
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

1.2
Berufsbildung,

1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,

1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

1.5
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung;

2.
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion,

2.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

2.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,

2.3
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,

2.4
Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen;

3.
Traubenerzeugung,

3.1
Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhaltung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,

3.2
qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben;

4.
Kellerwirtschaft,

4.1
oenologische Verfahren; qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein,

4.2
Grundlagen des Herstellens sonstiger Erzeugnisse aus Trauben und Wein;

5.
Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse,

5.1
Ausstatten und Verpacken,

5.2
Beraten und Verkaufen.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter den laufenden Nummern 3.1, 3.2 Buchstabe a, b, f, g und 4.1 Buchstabe a, b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.

(4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Untersuchen und Beurteilen von Most,

2.
Behandeln von Most,

3.
Durchführen von Arbeiten am Rebstock,

4.
Einsatz, Verwendungszweck und Pflege von Werkzeugen und Werkstoffen,

5.
Einsatz, Pflege und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,

6.
Entnehmen von Bodenproben,

7.
Erläutern eines Bodenprofils und des Bodenaufbaus,

8.
Durchführen von Bodenbearbeitungsmaßnahmen.

Dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung sowie die Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion einzubeziehen.

(5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

2.
Berufsbildung,

3.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

4.
Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,

5.
qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben,

6.
qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein.


§ 9 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse wird die Abschlußprüfung in Form einer praktischen und einer schriftlichen Prüfung durchgeführt.

(3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er betriebliche Zusammenhänge versteht und die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden und übertragen kann. In insgesamt höchstens sieben Stunden soll er je eine Prüfungsaufgabe aus der Traubenproduktion, der Kellerwirtschaft und der Vermarktung betrieblicher Erzeugnisse bearbeiten und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung sowie die Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion einzubeziehen. Für die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
in der Traubenproduktion:

a)
Bearbeiten und Pflegen des Bodens,

b)
qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben;

2.
in der Kellerwirtschaft:

a)
Durchführen oenologischer Verfahren,

b)
Behandeln und Ausbauen von Wein,

c)
Durchführen von Maßnahmen der Qualitätssicherung,

d)
Abfüllen von Wein;

3.
in der Vermarktung betrieblicher Erzeugnisse:

a)
Ausstatten und Verpacken,

b)
sensorisches Bewerten von Wein,

c)
Beraten von Kunden und verkaufsförderndes Präsentieren von Waren.

(4) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsfächern Traubenproduktion, Kellerwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Traubenproduktion:

Bearbeiten und Pflegen des Bodens, Pflegen und Nutzen von Reben, Ermitteln und Bewerten von Leistungen und Kosten unter Einbeziehung von Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung sowie von Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion;

2.
im Prüfungsfach Kellerwirtschaft:

oenologische Verfahren, qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein, Grundlagen des Herstellens sonstiger Erzeugnisse aus Trauben und Wein, Ermitteln und Bewerten von Leistungen und Kosten unter Einbeziehung von rationeller Energie- und Materialverwendung sowie von Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Traubenproduktion 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Kellerwirtschaft 120 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 90 Minuten.

(6) Sind in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsleistungen mit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(7) Die praktischen und die schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 3 und 4 sind für den Bereich Traubenproduktion und den Bereich Kellerwirtschaft zu je einer Note zusammenzufassen; dabei haben die praktischen gegenüber den schriftlichen Prüfungsleistungen jeweils das doppelte Gewicht.

(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

-
Bereich Traubenproduktion nach Absatz 7 35 vom Hundert,

-
Bereich Kellerwirtschaft nach Absatz 7 35 vom Hundert,

-
Bereich Vermarktung betrieblicher Erzeugnisse nach Absatz 3 20 vom Hundert,

-
Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 4 10 vom Hundert.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in den drei Bereichen Traubenproduktion, Kellerwirtschaft und Vermarktung betrieblicher Erzeugnisse mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben in der praktischen Prüfung oder eines der Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet worden ist.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer vom 27. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2056) außer Kraft.


Anlage I (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin - sachliche Gliederung -


Anlage I wird in 4 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1997 S. 161ff)


Anlage II (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin - zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert

Erstes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2.4

Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,

lfd.
Nr. 3

Traubenerzeugung,

lfd.
Nr. 4

Kellerwirtschaft

zu vermitteln.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3

Traubenerzeugung

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2.1

Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 2.2

Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,

lfd.
Nr. 2.3

Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen

zu vermitteln.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4

Kellerwirtschaft

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2.1

Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 2.2

Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,

lfd.
Nr. 2.3

Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,

lfd.
Nr. 5.1

Ausstatten und Verpacken

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3

Traubenerzeugung

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd.
Nr. 2

Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4

Kellerwirtschaft

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd.
Nr. 2

Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5

Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 3

Traubenerzeugung,

lfd.
Nr. 4

Kellerwirtschaft

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3

Traubenerzeugung

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd.
Nr. 2

Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion

weiter zu vermitteln und zu vertiefen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 7 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4

Kellerwirtschaft

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd.
Nr. 2

Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion

weiter zu vermitteln und zu vertiefen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5

Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2.4

Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,

lfd.
Nr. 3

Traubenerzeugung,

lfd.
Nr. 4

Kellerwirtschaft

weiter zu vermitteln und zu vertiefen.