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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin (WinzerAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 161
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-226 Berufliche Bildung

Anlage II (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin - zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert

Erstes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2.4

Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,

lfd.
Nr. 3

Traubenerzeugung,

lfd.
Nr. 4

Kellerwirtschaft

zu vermitteln.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3

Traubenerzeugung

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2.1

Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 2.2

Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,

lfd.
Nr. 2.3

Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen

zu vermitteln.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4

Kellerwirtschaft

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2.1

Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 2.2

Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,

lfd.
Nr. 2.3

Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,

lfd.
Nr. 5.1

Ausstatten und Verpacken

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3

Traubenerzeugung

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd.
Nr. 2

Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4

Kellerwirtschaft

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd.
Nr. 2

Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5

Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 3

Traubenerzeugung,

lfd.
Nr. 4

Kellerwirtschaft

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3

Traubenerzeugung

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd.
Nr. 2

Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion

weiter zu vermitteln und zu vertiefen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 7 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4

Kellerwirtschaft

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd.
Nr. 2

Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion

weiter zu vermitteln und zu vertiefen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5

Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2.4

Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,

lfd.
Nr. 3

Traubenerzeugung,

lfd.
Nr. 4

Kellerwirtschaft

weiter zu vermitteln und zu vertiefen.



 

Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II WinzerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WinzerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WinzerAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung ...