Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 2 - Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung (PFKAustV)

V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4180; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 6 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-30 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 2 Garantiefonds und Mindestgarantiefonds


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ein Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne gemäß § 1 bildet den Garantiefonds. Der Mindestbetrag des Garantiefonds beträgt 3 Millionen Euro. Für Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um ein Viertel.


Text in der Fassung des Artikels 5 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften G. v. 28. Mai 2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 m.W.v. 2. Juni 2007

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Frühere Fassungen von § 2 PFKAustV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.06.2007Artikel 5 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 PFKAustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PFKAustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PFKAustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 5 8. VAGuaÄndG Änderung der Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung
... bezogen auf das gesamte übernommene Risiko, begrenzt." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort „der" das Wort ...


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