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Artikel 5 - Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften (8. VAGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 02.06.2007; FNA: 7631-1/3 Versicherungsaufsichtsrecht
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Artikel 5 Änderung der Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Juni 2007 PFKAustV § 1, § 2, § 3, § 4

Die Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift zu § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Berechnung und Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Pensionsfonds beträgt die geforderte Solvabilitätsspanne, bezogen auf die jeweiligen Pensionspläne

1.
4 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds ein Kapitalanlagerisiko im Sinne des Absatzes 3 selbst trägt,

2.
zuzüglich 1 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird,

3.
zuzüglich 25 Prozent der Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr, die solchen Verträgen zurechenbar sind, bei denen der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt wird,

4.
zuzüglich 0,3 Prozent des Risikokapitals im Sinne der Kapitalausstattungs-Verordnung, soweit das Risiko im Sinne des Absatzes 3 selbst getragen wird; für die Berechnung gilt § 4 Abs. 1 Buchstabe b Satz 4 bis 12 sowie Abs. 2 Satz 4 der Kapitalausstattungs-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Soweit der Pensionsfonds Leistungen garantiert, kann das den Barwert dieser Garantie übersteigende Kapital auf drei Viertel der auf den Barwert bezogenen, geforderten Solvabilitätsspanne gemäß Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden, unter der Voraussetzung, dass der Pensionsplan eine Heranziehung in dieser Höhe erlaubt."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die sich durch Zukauf von Versicherungsschutz ergebende Verminderung der Solvabilitätsspanne ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auf 15 Prozent und im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 auf 50 Prozent der ohne Berücksichtigung des Zukaufs von Versicherungsschutz geforderten Solvabilitätsspanne, bezogen auf das gesamte übernommene Risiko, begrenzt."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „der" das Wort „geforderten" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „, sofern satzungsgemäß Nachschüsse im Sinne von § 24 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Höhe des Ermäßigungsbetrages vorbehalten sind" gestrichen.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(verfügbare Solvabilitätsspanne)" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „insbesondere" gestrichen.

bbb)
Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

„a) bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrages der eigenen Aktien;

b)
bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsstock;".

ccc)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „der" die Wörter „sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende" eingefügt.

ddd)
Nummer 6 wird aufgehoben.

eee)
Der Punkt am Ende von Nummer 7 wird durch ein Semikolon ersetzt.

fff)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde

 
a)
die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, wenn der eingezahlte Teil 25 Prozent des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht;

b)
die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben."

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Mittel nach Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a können den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel und der geforderten Solvabilitätsspanne zugerechnet werden."

cc)
In dem neuen Satz 3 wird

aaa)
im einleitenden Satzteil das Wort „Beiträge" durch das Wort „Beträge" ersetzt und

bbb)
werden dem Wort „Verlustvortrag" die Wörter „um die auszuschüttende Dividende erhöhte" vorangestellt.

c)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Pensionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; der Pensionsfonds kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weniger als einem Jahr fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann; sobald der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann, erfolgt die Zurechnung nur noch zu zwei Fünfteln."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Pensionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, soweit der Pensionsfonds nicht aufgelöst wurde und sofern nicht

1.
das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder

2.
die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückerstattung zustimmt; der Pensionsfonds kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten."

e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 2 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen, soweit er 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent der geforderten Solvabilitätsspanne nicht übersteigt; davon können höchstens 25 Prozent auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit entfallen."

5.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde

(1) Der Aufsichtsbehörde sind jährlich zusammen mit dem gemäß § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschluss und dem Lagebericht eine Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Näheres über die Form der Einreichung bestimmen."



 

Zitierungen von Artikel 5 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 8. VAGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. VAGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts
... vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, werden die Nummern 1 und ...