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Änderung § 4 PFKAustV vom 02.06.2007

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§ 4 PFKAustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
§ 4 PFKAustV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde


(Text alte Fassung)

(1) Der Aufsichtsbehörde sind jährlich zusammen mit dem gemäß § 341a des Handelsgesetzbuches vorgeschriebenen Jahresabschluss und dem Lagebericht eine Berechnung der erforderlichen Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Aufsichtsbehörde sind jährlich zusammen mit dem gemäß § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschluss und dem Lagebericht eine Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Näheres über die Form der Einreichung bestimmen.