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Artikel 12 - Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 (StVÄG 1987)

Artikel 12 Überleitungsvorschriften


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Artikel 1 bis 10 gelten von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf Hauptverhandlungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnen haben, ist § 25 der Strafprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Strafbefehle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt worden sind, ist § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Strafprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

(4) § 153a Abs. 2 Satz 5, § 464 Abs. 3 Satz 1, § 467a Abs. 3, § 469 Abs. 3 der Strafprozeßordnung und § 37 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung dieses Gesetzes sind nicht in Beschwerdeverfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind.

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Zitierungen von Artikel 12 StVÄG 1987

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 StVÄG 1987 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVÄG 1987 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 85 1. BMJBBG Auflösung des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987
...  Die Artikel 12 und 14 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475) werden ...