(1) Die Artikel 1 bis 10 gelten von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf Hauptverhandlungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnen haben, ist §
25 der
Strafprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Strafbefehle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt worden sind, ist §
409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der
Strafprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713