§ 4 Anforderungen an das sonstige Personal
Das sonstige Personal muß die für die jeweils wahrgenommene Sammlungs- und Beförderungstätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Die Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012) ... das Wort „Sammeln" ersetzt. ccc) In Satz 4 wird die Angabe „(§ 4 TgV)" durch die Angabe „(§ 4 BefErlV)" ersetzt. gg) Nach dem ... ccc) In Satz 4 wird die Angabe „(§ 4 TgV)" durch die Angabe „(§ 4 BefErlV)" ersetzt. gg) Nach dem Abschnitt „Rechtsbehelfsbelehrung" ...
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