(1) Der Antrag auf Erteilung einer Beförderungserlaubnis ist schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage
1 bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(2) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere
- 1.
- für den Antragsteller (Betriebsinhaber)
- a)
- die Gewerbeanmeldung,
- b)
- der Handelsregisterauszug,
- c)
- das Führungszeugnis,
- d)
- die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- e)
- der Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Sammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,
- f)
- soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere, nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gehörende Tätigkeit vorgenommen werden soll, zusätzlich der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf diese Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,
- 2.
- für den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,
- a)
- das Führungszeugnis,
- b)
- die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- 3.
- für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
- a)
- das Führungszeugnis,
- b)
- die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- c)
- Nachweise über die Fachkunde.
(3) Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012) ... gemäß § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 7 Transportgenehmigungsverordnung" durch die Wörter „Beförderungserlaubnis nach ... nach § 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 7 der Beförderungserlaubnisverordnung" ersetzt. cc) In Nummer 1 wird das Wort ... die Angabe „vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1f) TgV" durch die Wörter „vgl. § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe f BefErlV" ersetzt. 17. Anlage 2 wird wie folgt ...