§ 17 - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)

G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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§ 17


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Als Bemessungstag für die Höhe der Entschädigung gilt der letzte Tag des Kalendermonats, der auf die Anerkennung des Anspruchs durch den Präsidenten des Bundesausgleichsamts oder die Rechtskraft der Anerkennung durch das Gericht folgt. Bei Wertpapieren, die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind, gilt der letzte Börsentag des Kalendermonats als Bemessungstag.

(2) Die Entschädigung ist unverzüglich nach dem Bemessungstag zu berechnen und zu zahlen.

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Zitierungen von § 17 Wertpapierbereinigungsschlußgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 WPapBerSchlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPapBerSchlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 WPapBerSchlG
... des Bundes. Für die Bemessung der Entschädigung gilt § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 sinngemäß; ist ein Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ... dieses Gesetzes rechtskräftig anerkannt worden, so tritt an die Stelle des in § 17 Abs. 1 bezeichneten Kalendermonats der Kalendermonat, der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes ...


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