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Dritter Abschnitt - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)

G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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Dritter Abschnitt Entschädigung nach Abschluß der Wertpapierbereinigung

§ 15



(1) Wer glaubhaft macht, daß er ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Nachanmeldung eines Rechts verhindert oder daß ihm eine rechtzeitige Nachanmeldung nicht zumutbar war, hat bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung Anspruch auf Entschädigung in Geld aus Mitteln des Bundes, wenn sein Recht im Wertpapierbereinigungsverfahren anerkannt worden wäre. Bei Wertpapierarten, bei denen Nachanmeldungen nicht vorgenommen werden können, ist Satz 1 auf Anmeldungen entsprechend anzuwenden.

(2) Bei Versäumung einer Wiederanmeldung gilt Absatz 1 Satz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß Entschädigung nur beansprucht werden kann, wenn das Recht nach den für Wiederanmeldungen geltenden Vorschriften im Wertpapierbereinigungsverfahren anerkannt worden wäre. Einer Glaubhaftmachung, daß der Anmelder ohne eigenes Verschulden an einer rechtzeitigen Wiederanmeldung verhindert war, bedarf es nicht, wenn die Anmeldung oder Nachanmeldung des Rechts erst nach dem Schlußtag rechtskräftig abgelehnt worden ist.

(3) Eine Anmeldung, Nachanmeldung oder Wiederanmeldung, die zurückgenommen worden ist, gilt für die Anwendung der Absätze 1, 2 als nicht vorgenommen.


§ 16



(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist bei dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts schriftlich geltend zu machen. Dabei sind die den Anspruch begründenden Tatsachen unter Angabe der Beweismittel darzulegen.

(2) Hält der Präsident des Bundesausgleichsamts die Voraussetzungen des § 15 für gegeben, so erkennt er den Anspruch dem Grunde nach unverzüglich an und benachrichtigt den Antragsteller von der Anerkennung.

(3) Hält der Präsident des Bundesausgleichsamts die Voraussetzungen des § 15 nicht für gegeben, so teilt er dem Antragsteller die Gründe mit, die der Anerkennung des Anspruchs entgegenstehen.

(4) Der Antragsteller kann nach Zugang dieser Mitteilung die Anerkennung des Anspruchs dem Grunde nach bei der für die Wertpapierart zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung (§§ 29, 30 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts einzureichen, der ihn mit seiner Stellungnahme dem Gericht vorlegt. Für das Verfahren gelten § 31 Abs. 2 bis 4, §§ 33, 34, 59 Abs. 5, 6, 8 Satz 2 und Abs. 9, 10, § 61 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß. Die Entscheidungen sind dem Antragsteller und dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts von Amts wegen zuzustellen. Die sofortige Beschwerde steht auch dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts zu; § 34 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gilt insoweit nicht.


§ 17



(1) Als Bemessungstag für die Höhe der Entschädigung gilt der letzte Tag des Kalendermonats, der auf die Anerkennung des Anspruchs durch den Präsidenten des Bundesausgleichsamts oder die Rechtskraft der Anerkennung durch das Gericht folgt. Bei Wertpapieren, die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind, gilt der letzte Börsentag des Kalendermonats als Bemessungstag.

(2) Die Entschädigung ist unverzüglich nach dem Bemessungstag zu berechnen und zu zahlen.


§ 18



(1) Die Höhe der Entschädigung wird durch den Preis bestimmt, der am Bemessungstag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für den Erwerb der Rechte aufzuwenden wäre, die der Berechtigte bei einer Gutschrift am Bemessungstag erhalten hätte. Bei Wertpapieren, die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind und für die am Bemessungstag ein Einheitskurs festgestellt worden ist, bemißt sich die Entschädigung nach diesem Kurs. Werden an mehreren Börsenplätzen Einheitskurse festgestellt, so ist der Durchschnitt dieser Kurse maßgebend.

(2) Der Berechtigte ist auch in Höhe der Geldbeträge zu entschädigen, die er bei einer Gutschrift am Bemessungstag erhalten hätte.

(3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann die Entschädigung nach Absatz 1 statt in Geld durch Übertragung der Rechte leisten, die der Berechtigte bei einer Gutschrift am Bemessungstag erhalten hätte. Der Berechtigte kann die Übertragung zurückweisen, wenn sie ihm nicht spätestens zwei Wochen vor dem Bemessungstag angekündigt worden ist. Durch die Ankündigung wird der Präsident des Bundesausgleichsamts verpflichtet, die Rechte unverzüglich nach dem Bemessungstag zu übertragen.


§ 19



(1) Bei gesamtfälligen und teilfälligen Wertpapierarten (§§ 1, 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes) bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem auf Deutsche Mark umgestellten Kapitalbetrag und dem Betrag der Zinsen, die in der Zeit vom 30. April 1945 bis zum Bemessungstag fällig geworden sind; dabei bleibt eine vor der Endfälligkeit der Wertpapierart eingetretene Fälligkeit des einzelnen Rechts außer Betracht. Sind nach § 24 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes einheitliche Einzelurkunden ausgegeben worden, so sind die in den neuen Anleihebedingungen festgesetzten Fälligkeiten maßgebend.

(2) Der Bund kann auf Zahlung der Entschädigung nicht in Anspruch genommen werden, soweit der Berechtigte bei Anerkennung des Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren auch vom Aussteller keine Leistung erhalten hätte.


§ 20



Bei Schuldverschreibungsarten, für die nach den Bestimmungen des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) ein Regelungsangebot abgegeben worden ist, sind Berechtigte, an die sich das Regelungsangebot richtet, in Höhe der Leistungen zu entschädigen, die ihnen bei Annahme des Regelungsangebots zugestanden hätten. § 18 gilt sinngemäß.


§ 21



Die Entschädigung nach §§ 18 bis 20 erhöht sich um den Betrag der Entschädigung und der Zinsen nach § 5 des Altsparergesetzes, wenn dem Berechtigten bei Anerkennung des Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren ein Entschädigungsanspruch nach dem Altsparergesetz zugestanden hätte. Wäre ein Dritter, der das Recht vor dem Kraftloswerden des Wertpapiers übertragen hatte, nach dem Altsparergesetz entschädigungsberechtigt, so ist dieser Betrag dem Dritten auf Antrag zu zahlen.


§ 22



(Änderung von Vorschriften)