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§ 33 - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)

G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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§ 33



(1) Können bei Aktien die Rechte aus Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen, die in einem Bericht nach § 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes zusammengefaßt sind, nicht voll berücksichtigt werden, so sind die Rechte in der Reihenfolge der Rechtskraft ihrer Anerkennung gutzuschreiben. Bei gleichzeitiger Rechtskraft entscheidet das Los; die Verlosung führt die Prüfstelle unter Beteiligung der Wertpapiersammelbank durch. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als nachgewiesen anerkannten Rechte sind vor den glaubhaft gemachten Rechten zu berücksichtigen.

(2) Anmelder, denen keine Gutschrift erteilt werden kann, haben Anspruch auf Entschädigung in Geld aus Mitteln des Bundes. Für die Bemessung der Entschädigung gilt § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 sinngemäß; ist ein Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig anerkannt worden, so tritt an die Stelle des in § 17 Abs. 1 bezeichneten Kalendermonats der Kalendermonat, der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt.

(3) Die Prüfstelle zeigt dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts unverzüglich die Rechte an, für die nach Absatz 2 Entschädigung zu leisten ist. Die Entschädigung ist unverzüglich nach dem Bemessungstag zu berechnen und zugunsten des Anmelders über die Prüfstelle an die Anmeldestelle zu zahlen.



 

Zitierungen von § 33 Wertpapierbereinigungsschlußgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 WPapBerSchlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPapBerSchlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 WPapBerSchlG
... gemacht werden. Das gleiche gilt für die im Dritten Abschnitt und in §§ 27, 29, 33 Abs. 2, 3 geregelten Entschädigungsansprüche, soweit nicht nach § 16 Abs. 4 die ...