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§ 34 - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)

G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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§ 34



Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann von der Prüfstelle und der Wertpapiersammelbank die Auskünfte verlangen, die zur Ausübung der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen erforderlich sind.

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Zitierungen von § 34 Wertpapierbereinigungsschlußgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 WPapBerSchlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPapBerSchlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 WPapBerSchlG
... in § 10 Abs. 1 Satz 2, §§ 11 bis 14, 28 Abs. 2, § 34 geregelten Ansprüche können im Wege der Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend ...