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Fünfter Abschnitt - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)

G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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Fünfter Abschnitt Vorschriften für saarländische Wertpapiere

§ 28



(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann die Aktien veräußern, die nach § 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bereinigung der saarländischen Wertpapiere vom 16. Mai 1962 (Amtsblatt des Saarlandes S. 437) bei der Prüfstelle hinterlegt worden sind. Die Erlöse aus den Veräußerungen fließen an den Bund.

(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann verlangen, daß die Prüfstelle die Geldbeträge, die bei ihr nach §§ 8, 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bereinigung der saarländischen Wertpapiere hinterlegt worden sind, an den Bund zahlt. Das gleiche gilt für die Geldbeträge, welche die Prüfstelle auf Grund der treuhänderischen Verwaltung nach § 10 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bereinigung der saarländischen Wertpapiere erlangt hat.


§ 29



Für Wertpapiere, auf die das Gesetz zur Bereinigung der saarländischen Wertpapiere in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 614) anzuwenden ist, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts über die Entschädigung nach Abschluß der Wertpapierbereinigung sinngemäß. Kammer für Wertpapierbereinigung im Sinne des § 16 Abs. 4 ist im Saarland eine Kammer für Handelssachen beim Landgericht Saarbrücken; für das gerichtliche Verfahren gelten an Stelle der Vorschriften des Wertpapierbereinigungsgesetzes § 10 Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Bereinigung der saarländischen Wertpapiere sinngemäß.

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