Ordnungswidrig im Sinne des
§ 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 einen dort genannten Bereich befährt,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder stillliegt,
- 3.
- entgegen § 2 Absatz 5 Satz 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder
- 4.
- entgegen § 4 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1807