§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 einen dort genannten Bereich befährt,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder stillliegt,
- 3.
- entgegen § 2 Absatz 5 Satz 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder
- 4.
- entgegen § 4 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Zweite Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1807
Artikel 1 2. NSGBefVÄndV ... zulässig ist." 5. § 6a wird aufgehoben. 6. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Ordnungswidrig im Sinne des § ... 6a wird aufgehoben. 6. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des ...
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