§ 7 - Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (NSGBefV)

V. v. 08.12.1987 BGBl. I S. 2538; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 940-9-13 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 7


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 einen dort genannten Bereich befährt,

2.
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder stillliegt,

3.
entgegen § 2 Absatz 5 Satz 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder

4.
entgegen § 4 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.


Text in der Fassung des Artikels 12 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften V. v. 31. Oktober 2019 BGBl. I S. 1518 m.W.v. 9. November 2019

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Frühere Fassungen von § 7 NSGBefV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.11.2019Artikel 12 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
vom 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
aktuell vorher 31.10.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
vom 26.10.2015 BGBl. I S. 1807
aktuellvor 31.10.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 NSGBefV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 NSGBefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSGBefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 12 BinSchRÄndV 2019 Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
... § 7 Nummer 1 der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1807
Artikel 1 2. NSGBefVÄndV
... zulässig ist." 5. § 6a wird aufgehoben. 6. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Ordnungswidrig im Sinne des § ... 6a wird aufgehoben. 6. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des ...


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