Änderung § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren vom 01.08.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 17 3. FortbVÄndV am 1. August 2010 und Änderungshistorie der SüßwIndMeistPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2010 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen


(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer

(Text alte Fassung)

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Süßwaren zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis im Bereich Süßwaren oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Ernährungswirtschaft und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich der Ernährungswirtschaft oder

3. eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis, die der Fachrichtung Süßwaren zugeordnet werden kann

(Text neue Fassung)

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Süßwaren zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis im Bereich Süßwaren oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Ernährungswirtschaft und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis im Bereich der Ernährungswirtschaft oder

3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis, die der Fachrichtung Süßwaren zugeordnet werden kann

nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed