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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren am 01.08.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2010 durch Artikel 17 der 3. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SüßwIndMeistPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen


(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer

(Text alte Fassung)

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Süßwaren zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis im Bereich Süßwaren oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Ernährungswirtschaft und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich der Ernährungswirtschaft oder

3. eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis, die der Fachrichtung Süßwaren zugeordnet werden kann

(Text neue Fassung)

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Süßwaren zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis im Bereich Süßwaren oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Ernährungswirtschaft und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis im Bereich der Ernährungswirtschaft oder

3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis, die der Fachrichtung Süßwaren zugeordnet werden kann

nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



Anlage (zu § 8 Abs. 3)


(siehe BGBl. I 1994 S. 1602)




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