(1) Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte an Tierhalter dürfen höchstens Zuschläge entsprechend §
3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4, §
4 Abs. 1 und 2 und §
5 Abs. 1 bis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.
(2) Liegt der für den Zuschlag entsprechend §
3 Abs. 2 maßgebliche Betrag über 51,13 Euro, so sind für den 51,13 Euro übersteigenden Betrag folgende Zuschläge zu erheben:
von 51,13 Euro bis 127,82 Euro höchstens 25 Prozent,
von mehr als 127,82 Euro höchstens 20 Prozent.
(3) (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 1 AMPreisV Anwendungsbereich der Verordnung (vom 01.09.2020) ... 3. die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter ( § 10 ). (2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt ... der Apotheken (§§ 4 bis 7), 2. die Preisspannen der Tierärzte ( § 10 ). (3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es ...
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622