Nach § 172 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
- 1.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes,
- 2.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz,
- 3.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
- 4.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
- 5.
- der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
- 6.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsamtes,
- 7.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie,
- 8.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesinstitutes für Bevölkerungsforschung,
- 9.
- der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstitutes für Sportwissenschaft,
- 10.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik,
- 11.
- der Direktorin oder dem Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern,
- 12.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
- 13.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
- 14.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge*),
- 15.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische Bildung,
- 16.
- den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien,
- 17.
- der Direktorin oder dem Direktor der Grenzschutzdirektion und
- 18.
- der Leiterin oder dem Leiter der Grenzschutzschule,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt haben. Dem Bundesministerium des Innern bleibt die Entscheidung über Widersprüche vorbehalten, wenn die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen ist.
In Fällen von Widersprüchen im Zusammenhang mit Abänderungsanträgen bei dienstlichen Beurteilungen entscheiden die vorgenannten Behördenleiterinnen und Behördenleiter nur für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen, für die ihnen die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern in der jeweils gültigen Fassung übertragen worden ist.
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- *)
- Ab 1. Januar 2005 Umbenennung in Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Das Bundesministerium des Innern kann die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend vom Abschnitt I in Einzelfällen selbst übernehmen.
Die Verwaltungsvorschrift ist auf Widersprüche, die vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift eingelegt worden sind, nicht anzuwenden.
Nach §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter Abschnitt I genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern, soweit sie nach dieser Verwaltungsvorschrift für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.