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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMIWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1279 (Nr. 26); aufgehoben durch § 4 A. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3453
Geltung ab 16.05.2012; FNA: 2030-14-186 Beamte
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I. Erlass von Widerspruchsbescheiden



Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,

1.
dem Statistischen Bundesamt,

2.
dem Bundesamt für Verfassungsschutz,

3.
dem Bundeskriminalamt,

4.
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,

5.
dem Bundesverwaltungsamt,

6.
dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie,

7.
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,

8.
dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,

9.
der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,

10.
dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

11.
der Bundeszentrale für politische Bildung,

12.
dem Bundespolizeipräsidium, den Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizeiakademie,

13.
der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,

14.
dem Bundesinstitut für Sportwissenschaft,

15.
dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern und

16.
dem Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung,

soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die mit dem Widerspruch angefochtene Maßnahme getroffen oder sie die Vornahme der Maßnahme abgelehnt haben.

Dem Bundesministerium des Innern bleibt die Entscheidung über Widersprüche vorbehalten, wenn die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen ist.

In Fällen von Widersprüchen im Zusammenhang mit Abänderungsanträgen bei dienstlichen Beurteilungen entscheiden die genannten Behörden nur für die Beamtinnen und Beamten, für die ihnen die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern in der jeweils gültigen Fassung übertragen worden ist.


II. Zuständigkeit



Das Bundesministerium des Innern kann die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Einzelfällen abweichend von Abschnitt I selbst übernehmen.


III. Ausnahmeregelung



Die Anordnung ist auf Widersprüche, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt worden sind, nicht anzuwenden.

Für Widersprüche, über die die früheren Bundespolizeipräsidien, die Bundespolizeiakademie und die Bundespolizeidirektion noch nicht entschieden haben, übertrage ich die Zuständigkeit für Widerspruchsentscheidungen dem Bundespolizeipräsidium, den Bundespolizeidirektionen sowie der Bundespolizeiakademie für die ihnen mit Inkraftsetzung der Neuorganisation zugewiesenen Beamtinnen und Beamten.


IV. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis



Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 126 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes) den in Abschnitt I genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für Einzelfälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.


V. Inkrafttreten; Außerkrafttreten


V. ändert mWv. 16. Mai 2012 BMIWidAnO



Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

In Vertretung Rogall-Grothe