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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2005 aufgehoben

§ 5 - Fallpauschalenverordnung besondere Einrichtungen 2005 (FPVBE 2005)

V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1340
Geltung ab 19.05.2005 bis 31.12.2005; FNA: 2126-9-16-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen

§ 5 Informationen über besondere Einrichtungen



(1) Zur Unterstützung einer sachgerechten Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems auf Bundesebene übermitteln die Krankenkassen, die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes sind, für eine besondere Einrichtung unverzüglich nach der entsprechenden Budgetvereinbarung folgende Informationen an das DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner nach § 17b Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes:

1.
die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und 5 des Krankenhausentgeltgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung vorzulegenden Verhandlungsunterlagen,

2.
eine Beschreibung der Einrichtung nach Strukturmerkmalen, Versorgungsauftrag, den zu behandelnden Patienten und Patientinnen sowie eine Begründung für die Ausnahme aus dem DRG-Vergütungssystem,

3.
den Nachweis der Besonderheit der Einrichtung nach § 2,

4.
Art, Höhe und Anzahl der vereinbarten Entgelte sowie

5.
auf Grund welcher, deutlich höherer Kosten die Leistungen der Einrichtung mit der Erlössumme aus den Fallpauschalen, den zusätzlichen Erlösen für langliegende Patienten und Patientinnen und den Zusatzentgelten nicht sachgerecht vergütet werden.

Das Krankenhaus übermittelt zeitgleich an das DRG-Institut die Datensätze nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Krankenhaus und im Falle des § 1 Abs. 3 bis 5 gesondert für die besondere Einrichtung, soweit es nicht nach Absatz 2 Satz 2 von der Lieferung befreit wird.

(2) Das DRG-Institut hat die Daten im Hinblick auf besondere Leistungsstrukturen, die Höhe der Kosten sowie Art und Höhe der Entgelte auszuwerten und die besonderen Einrichtungen zu vergleichen. Es kann auch die nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes an die DRG-Datenstelle gelieferten Datensätze des Krankenhauses auswerten; in diesem Falle kann das DRG-Institut das Krankenhaus von einer erneuten Datenlieferung befreien. Das DRG-Institut unterrichtet in zusammengefasster Form die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung über Art und Umfang der Ausnahmen und deren Begründung; es zeigt Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des Vergütungssystems auf.

 
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Zitierungen von § 5 FPVBE 2005

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FPVBE 2005 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPVBE 2005 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FPVBE 2005 Vereinbarungen über besondere Einrichtungen
... besondere Einrichtungen, die ausgenommen werden sollen, sind die Informationen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 und die Unterlagen nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 des ...