§ 6g - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

G. v. 29.03.1951 BGBl. I S. 225, 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 930-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 6g Sonderregelung


§ 6g wird in 1 Vorschrift zitiert

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Zitierungen von § 6g AEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6g AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
Artikel 3 PersBefördRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... § 6g des nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden ...


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