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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr (LuftServKfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.03.1998 BGBl. I S. 611; aufgehoben durch § 20 V. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-256 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:

1.1


Aufgaben, Struktur und Rechtsform,

1.2


Berufsbildung,

1.3


Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

1.4


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5


Umweltschutz;

2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

2.3


Datenschutz und Datensicherheit;

3.
Marketing und Qualitätsmanagement;

4.
Kommunikation und Kooperation:

4.1


Gestalten von Kundenbeziehungen,

4.2


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,

4.3


Selbststeuerung,

4.4


Teamarbeit;

5.
Dienstleistungen:

5.1


Vertrieb und Verkauf,

5.2


Sicherheitseinrichtungen und -verfahren,

5.3


Passagierservice,

5.4


Gepäckservice,

5.5


Flugzeugabfertigung;

6.
Steuerung und Kontrolle:

6.1


Planen und Steuern des Mitteleinsatzes,

6.2


Controlling im Servicebereich,

6.3


Zahlungsverkehr und Buchführung.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LuftServKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftServKfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LuftServKfAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen mach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...