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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr (LuftServKfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.03.1998 BGBl. I S. 611; aufgehoben durch § 20 V. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-256 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen mach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LuftServKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftServKfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage I LuftServKfAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr - Sachliche Gliederung -
Anlage II LuftServKfAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr - Zeitliche Gliederung -