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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr (LuftServKfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.03.1998 BGBl. I S. 611; aufgehoben durch § 20 V. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-256 Berufliche Bildung
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Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr - Zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Aufgaben, Struktur und Rechtsform,

1.2
Berufsbildung,

1.3
Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5
Umweltschutz

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

5.1 Vertrieb und Verkauf

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele a, c, e und f,

2.2
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziele a und c,

2.3
Datenschutz und Datensicherheit,

4.1
Gestalten von Kundenbeziehungen, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.2
Sicherheitseinrichtungen und -verfahren,

5.3
Passagierservice, Lernziel a,

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

4.2
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,

4.3
Selbststeuerung, Lernziele a und b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.2
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel a,

fortzuführen.

2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

5.5
Flugzeugabfertigung

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

4.2
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel c,

4.3
Selbststeuerung, Lernziel c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2.2
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel c,

4.3
Selbststeuerung, Lernziele a und b,

5.2
Sicherheitseinrichtungen und -verfahren,

5.3
Passagierservice, Lernziel a,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.3
Passagierservice, Lernziele b bis f,

5.4
Gepäckservice

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziel b,

4.1
Gestalten von Kundenbeziehungen, Lernziel g,

4.4
Teamarbeit

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.2
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel c,

2.3
Datenschutz und Datensicherheit,

4.1
Gestalten von Kundenbeziehungen, Lernziele a bis c,

4.2
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a bic c,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

6.3
Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele a und b,

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition

2.2
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziel c,

2.2
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel c,

5.1 Vertrieb und Verkauf, Lernziel b,

fortzuführen.

3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

6.1
Planen und Steuern des Mitteleinsatzes

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziel d,

2.2
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel d,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele c und f,

1.3
Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.2
Controlling im Servicebereich,

6.3
Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele c bis e,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele c und f,

2.3
Datenschutz und Datensicherheit

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.
Marketing und Qualitätsmanagement,

4.1
Gestalten von Kundenbeziehungen, Lernziele d bis f und h,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Gestalten von Kundenbeziehungen, Lernziele a bis c,

4.2
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,

4.3
Selbststeuerung,

4.4
Teamarbeit,

5.2
Sicherheitseinrichtungen und -verfahren

fortzuführen sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

5.3
Passagierservice

zu vertiefen.



 

Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II LuftServKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftServKfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 LuftServKfAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...