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Artikel 4 - Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSCG k.a.Abk.)

Artikel 4


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Kontrollbehörden prüfen nach Artikel VI des Übereinkommens, ob der im internationalen Verkehr verwendete Container ein gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild trägt. Ist ein gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild nicht vorhanden, so soll die Kontrollbehörde die weitere Verwendung des Containers untersagen und ihn erst freigeben, wenn seine Zulassung nachgewiesen worden ist. Befindet sich der Container in einem Zustand, der eine offensichtliche Gefährdung der Sicherheit darstellt, so hat die Kontrollbehörde die weitere Verwendung des Containers zu untersagen und ihn erst wieder zur Verwendung freizugeben, wenn die Beanstandungen behoben sind. Erscheint eine Entziehung der Zulassung geboten (Artikel IV Abs. 5 des Übereinkommens), so veranlaßt die Kontrollbehörde das Erforderliche, damit die Entziehung bei der Behörde, die die Zulassung ausgesprochen hat, beantragt werden kann.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sollen außerdem die Grenzzollstellen oder andere für die Kontrolle an der Grenze zuständige Stellen der Zollverwaltung die Container zurückweisen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten erst nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Artikel 2 Abs. 3. Dies gilt nicht für Container, deren Zustand eine offensichtliche Gefährdung der Sicherheit darstellt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 CSCG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CSCG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 CSCG (vom 09.03.2023)
... diesem Gesetz zuständig; die übrigen Aufgaben nach diesem Gesetz - ausgenommen die nach Artikel 4 - werden dann für diese Tankcontainer von den Behörden und Stellen wahrgenommen, die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
V. v. 26.10.1977 BGBl. I S. 1920; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.07.2013 BGBl. 2013 II S. 1074
Anlage CSCGKostO (zu § 1 Absatz 2) (vom 31.07.2013)
... 400,- 6 Untersagung der Verwendung eines Con- tainers nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 ... 250,- 7 Freigabe eines Containers, dessen Verwen- dung nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Containersicherheit
V. v. 18.07.2013 BGBl. 2013 II S. 1074
Artikel 2 CSCGKostOÄndV Änderung der Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
... 400,- 6 Untersagung der Verwendung eines Con- tainers nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 ... 7 Freigabe eines Containers, dessen Verwen- dung nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 ...