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Artikel 5 - Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSCG k.a.Abk.)

Artikel 5



(1) Der Eigentümer hat die vorgeschriebenen Überprüfungen seiner Container (Regel 2 der Anlage I des Übereinkommens) selbst durchzuführen oder durch eine im Umgang mit Containern erfahrene Person durchführen zu lassen. Durch eingehende Außensichtkontrollen des Containers hat die die Prüfung durchführende Person festzustellen, ob der Container Mängel aufweist, die eine Gefahr für Personen darstellen können. Die Überprüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob das CSC-Sicherheits-Zulassungsschild am Container angebracht ist und den Vorschriften entspricht.

(2) Weist der Container Mängel auf, die eine Gefahr für Personen darstellen können, so dürfen der Eigentümer und der Beförderer den Container bis zur Behebung der Mängel nicht mehr verwenden.

(3) Neben dem CSC-Sicherheits-Zulassungsschild muß das Datum (Monat und Jahr), bis zu dem der Container einer erneuten Prüfung zu unterziehen ist, mit mindestens 10 mm großen Ziffern in stets lesbarer Form angegeben werden.

(4) Die Pflicht, das Datum der nächsten Überprüfung auf dem Container anzugeben, entfällt, wenn die nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 zuständige Kontrollbehörde auf Antrag des Eigentümers ein „Programm der laufenden Überprüfung" (Regel 2 Nr. 3 der Anlage I des Übereinkommens) genehmigt hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Eigentümer nachweist, daß sein Überprüfungsprogramm mindestens die in Absatz 1 genannten Anforderungen hinsichtlich Häufigkeit und Sorgfalt erfüllt. Ist die Genehmigung erteilt, so ist der Eigentümer berechtigt, auf den seiner Unterhaltungspflicht unterliegenden Containern die Kennzeichnung „ACEP-D" entweder in Zeile 9 des CSC-Sicherheits-Zulassungsschildes oder unmittelbar neben dem Schild in mindestens 5 mm großen Buchstaben anzubringen.

(5) Die Überprüfungen nach Absatz 1 entbinden den Eigentümer nicht von der Verantwortung, jederzeit Schäden zu beseitigen, die aus Sicherheitsgründen unverzüglich behoben werden müssen.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß über die gemäß Regel 2 der Anlage I des Übereinkommens vorgeschriebenen Überprüfungen der Container vom Eigentümer Vermerke angefertigt, aufbewahrt und der Kontrollbehörde auf Verlangen vorgelegt werden, wenn dies zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Unterhaltung und der vorgeschriebenen Überprüfungen der Container erforderlich ist. Unter dieser Voraussetzung kann dem Eigentümer mit Hauptniederlassung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgegeben die seiner Unterhaltungspflicht unterliegenden Container unter Angabe von Zulassungsland und Zulassungsbezeichnung der Kontrollbehörde mitzuteilen; es kann verlangt werden, daß sich die Sichtkontrolle auch auf das Innere des Containers zu erstrecken hat.





 

Frühere Fassungen von Artikel 5 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 18 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 11 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 CSCG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CSCG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 CSCG (vom 09.03.2023)
... in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert, 2. entgegen Artikel 5 Abs. 1 einen Container nicht oder nicht vorschriftsmäßig überprüft oder nicht ... läßt, 3. als Eigentümer oder Beförderer entgegen Artikel 5 Abs. 2 den Container verwendet, 4. als Eigentümer oder von ihm beauftragte Person ... Container verwendet, 4. als Eigentümer oder von ihm beauftragte Person entgegen Artikel 5 Abs. 3 das Datum der erneuten Prüfung nicht vorschriftsmäßig angibt, 5. als ... Person an einem Container die Kennzeichnung „ACEP-D" anbringt, ohne dazu nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 3 berechtigt zu sein, oder 6. einer Rechtsverordnung nach Artikel 5 Abs. 6 ... nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 3 berechtigt zu sein, oder 6. einer Rechtsverordnung nach Artikel 5 Abs. 6 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 11 9. ZustAnpV Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
...  In Artikel 2 Abs. 1 bis 4 Satz 1, Artikel 3 Abs. 8, Artikel 5 Abs. 6 Satz 1, Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes zu dem ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 18 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
...  In Artikel 2 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, Artikel 3 Absatz 8, Artikel 5 Absatz 6 Satz 1, Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 sowie Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes zu dem ...