Artikel 6 - Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSCG k.a.Abk.)

Artikel 6



(1) Für das CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Anhang zur Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) teilen die Zulassungsbehörden dem Antragsteller eine Zulassungsbezeichnung zu, die wie folgt beginnt:

Baden-Württemberg D-BW-,

Bayern D-BY-,

Berlin D-BE-,

Brandenburg D-BB-,

Bremen D-HB-,

Hamburg D-HH-,

Hessen D-HE-,

Mecklenburg-Vorpommern D-MV-,

Niedersachsen D-NI-,

Nordrhein-Westfalen D-NW-,

Rheinland-Pfalz D-RP-,

Saarland D-SL-,

Sachsen D-SN-,

Sachsen-Anhalt D-ST-,

Schleswig-Holstein D-SH-,

Thüringen D-TH-.

Die Deutsche Bundespost führt als entsprechenden Anfang der Zulassungsbezeichnung

die Buchstaben D-BP-,

die Bundeswehr D-Y-.

(2) Ist bei der Zulassung vorhandener Container (Artikel II Abs. 9 und Regel 9 der Anlage I des Übereinkommens) die Hersteller-Identifizierungsnummer nicht bekannt (Nummer 3 des Anhangs zur Anlage I des Übereinkommens), so teilen die Zulassungsbehörden eine solche Nummer mit folgenden Anfangsbuchstaben zu:

Baden-Württemberg BW-,

Bayern BY-,

Berlin BE-,

Brandenburg BB-,

Bremen HB-,

Hamburg HH-,

Hessen HE-,

Mecklenburg-Vorpommern MV-,

Niedersachsen NI-,

Nordrhein-Westfalen NW-,

Rheinland-Pfalz RP-,

Saarland SL-,

Sachsen SN-,

Sachsen-Anhalt ST-,

Schleswig-Holstein SH-,

Thüringen TH-.

Die Deutsche Bundespost führt bei unbekannter Hersteller-Identifizierungsnummer

die Anfangsbuchstaben BP-,

die Bundeswehr Y-.

(3) Ist ein Tankcontainer für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt, erteilt die nach Artikel 3 Abs. 9 dieses Gesetzes zuständige Behörde eine Zulassungsbezeichnung, die mit dem Buchstaben „D" beginnt. Ist bei derartigen vorhandenen Tankcontainern (Artikel II Abs. 9 und Regel 9 der Anlage I des Übereinkommens) die Hersteller-Identifizierungsnummer nicht bekannt (Nummer 3 des Anhangs zur Anlage I des Übereinkommens), so teilt die Zulassungsbehörde eine solche Nummer zu.

(4) Auf dem CSC-Sicherheits-Zulassungsschild lauten, sofern dies nach Regel 1 Abs. 3 der Anlage I des Übereinkommens erforderlich ist, die

Zeile 7 in englischer Sprache: „END WALL STRENGTH ... P", in französischer Sprache: „RESISTANCE DE LA PAROI D´EXTRÉMITÉ ... P",

Zeile 8 in englischer Sprache: „SIDE WALL STRENGTH ... P", in französischer Sprache: „RESISTANCE DE LA PAROI LATÉRALE ... P".

(5) Auf dem CSC-Sicherheits-Zulassungsschild entfällt die Angabe in Zeile 9 (Monat, Jahr der erneuten Überprüfungen), wenn diese Daten möglichst nahe des CSC-Sicherheits-Zulassungsschildes angegeben sind (Regel 2 Abs. 3 der Anlage I des Übereinkommens).



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