(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 2 Abs. 3 einen Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Abs. 1 einen Container nicht oder nicht vorschriftsmäßig überprüft oder nicht überprüfen läßt,
- 3.
- als Eigentümer oder Beförderer entgegen Artikel 5 Abs. 2 den Container verwendet,
- 4.
- als Eigentümer oder von ihm beauftragte Person entgegen Artikel 5 Abs. 3 das Datum der erneuten Prüfung nicht vorschriftsmäßig angibt,
- 5.
- als Eigentümer oder von ihm beauftragte Person an einem Container die Kennzeichnung „ACEP-D" anbringt, ohne dazu nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 3 berechtigt zu sein, oder
- 6.
- einer Rechtsverordnung nach Artikel 5 Abs. 6 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(4) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der Beförderung eines Containers auf der Straße in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Logistik und Mobilität.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56