Änderung § 3 UAGBV vom 27.06.2020

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§ 3 UAGBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 3 UAGBV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 125 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Beendigung der Beleihung


(1) 1 Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer die Beleihung aufhebenden Verordnung. 2 Bis zur Beendigung der Beleihung ist die Beliehene zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben verpflichtet.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann die Beleihung jederzeit aufheben. 2 Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich oder elektronisch verlangen; dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung durch eine Stelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes erforderlich ist, zu entsprechen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann die Beleihung jederzeit aufheben. 2 Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich oder elektronisch verlangen; dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung durch eine Stelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes erforderlich ist, zu entsprechen.

(heute geltende Fassung) 
 



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