Bei folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für
1. | wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten | 200 bis 1.000 Euro, |
2. | nicht einfache schriftliche Auskünfte | 100 bis 500 Euro, |
3. | Bescheinigungen | 25 Euro, |
4. | die Herstellung von Kopien und Abschriften | |
| a) eine Grundgebühr von sofern dies nicht im Rahmen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 1 und 2 erfolgt, sowie | 20 Euro, |
| b) jede angefertigte Kopie | 0,5 Euro, |
5. | die Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren anhängig | 25 bis 250 Euro. |
Der Antragsteller ist auf die Gebührenpflichtigkeit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Satz 1 hinzuweisen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2326; zuletzt geändert durch Artikel 11a G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2192