§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 81 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Gebührenbemessung | |
(Text alte Fassung) Soweit diese Verordnung Gebührenrahmensätze vorsieht, richtet sich die Bemessung der konkreten Gebühr nach § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes. | (Text neue Fassung) Soweit diese Verordnung Gebührenrahmensätze vorsieht, richtet sich die Bemessung der konkreten Gebühr nach § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes. |