§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 24.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 155 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für ihre Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe folgender Vorschriften. | (Text neue Fassung) Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für ihre Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe folgender Vorschriften. |