Änderung § 1 Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 24.02.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 155
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für ihre Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe folgender Vorschriften.

(Text neue Fassung)

Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für ihre Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe folgender Vorschriften.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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