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§ 27 - Bundeswaldgesetz (BWaldG k.a.Abk.)

G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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§ 27 Aufgaben der Verbandsversammlung



1Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. 2Sie beschließt über

1.
die Höhe der Umlagen und Beiträge;

2.
den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Verwendung von Erträgen;

3.
die Entlastung des Vorstandes;

4.
die Änderung der Satzung;

5.
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch den Forstbetriebsverband;

6.
die Auflösung des Forstbetriebsverbandes;

7.
die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.



 

Zitierungen von § 27 Bundeswaldgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWaldG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 BWaldG Verbandsausschuß
... gebildet wird. Diesem können in der Satzung unbeschadet des § 27 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlußfassung zugewiesen werden. ...
§ 44 BWaldG Allgemeine Verwaltungsvorschriften (vom 08.09.2015)
... erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen ...