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§ 34 - Bundeswaldgesetz (BWaldG k.a.Abk.)

G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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§ 34 Aufsicht



(1) 1Der Forstbetriebsverband unterliegt der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde. 2Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

1.
zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

2.
zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften.

(2) 1Im übrigen bestimmt sich die Aufsicht über den Forstbetriebsverband nach Landesrecht. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse der Aufsichtsbehörde im einzelnen zu regeln; sie können diese Ermächtigungen auf oberste Landesbehörden übertragen.

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Zitierungen von § 34 Bundeswaldgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 BWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWaldG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 BWaldG Allgemeine Verwaltungsvorschriften (vom 08.09.2015)
... erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen ...