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§ 36
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§ 36 - Bundeswaldgesetz (BWaldG
k.a.Abk.
)
G. v. 02.05.1975
BGBl. I S. 1037
; zuletzt geändert durch
Artikel 112
G. v. 10.08.2021
BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18
Forstwirtschaft
7 weitere Fassungen
|
wird in 28 Vorschriften zitiert
Drittes Kapitel Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Abschnitt III Forstbetriebsverbände
§ 35
←
→
§ 37
§ 36 Auflösung des Forstbetriebsverbandes
§ 36 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder die Auflösung des Forstbetriebsverbandes beschließen.
(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
§ 35
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→
§ 37
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Zitierungen von
§ 36 Bundeswaldgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWaldG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 44 BWaldG Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(vom 08.09.2015)
... erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15
bis
40 und 41a erforderlichen allgemeinen ...
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