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Änderung § 4 AntKostV vom 29.08.2013

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§ 4 AntKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2013 geltenden Fassung
§ 4 AntKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2013 BGBl. I S. 3299
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung


(Text alte Fassung)

Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung betreffen, soll von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden.

(Text neue Fassung)

Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung betreffen, wird von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021)