(1) Über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.
(2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht.
(3) Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.
§ 64 ArbGG Grundsatz (vom 01.01.2022) ... finden keine Anwendung. (7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3 , des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. ...
§ 72 ArbGG Grundsatz (vom 01.01.2022) ... des § 566 entsprechend. (6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 , der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 ...