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Änderung § 90 ArbGG vom 12.10.2021
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§ 90 ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.10.2021 geltenden Fassung | § 90 ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 12.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 90 Verfahren | |
(1) 1 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. 2 Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. (2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (3) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet kein Rechtsmittel statt. | (Text neue Fassung) |
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