Änderung § 50 ArbGG vom 01.01.2022

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§ 50 ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 50 ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Zustellung


(1) 1 Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. 2 § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Die §§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.

 



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