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Synopse aller Änderungen des ArbGG am 16.08.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. August 2014 durch Artikel 2 des MiLoGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ArbGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung
ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    § 1 Gerichte für Arbeitssachen
    § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren
    § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren
    § 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen
    § 4 Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit
    § 5 Begriff des Arbeitnehmers
    § 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen
    § 6a Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
    § 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel
    § 8 Gang des Verfahrens
    § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
    § 10 Parteifähigkeit
    § 11 Prozessvertretung
    § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe
    § 12 Kosten
    § 12a Kostentragungspflicht
    § 13 Rechtshilfe
    § 13a Internationale Verfahren
Zweiter Teil Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
    Erster Abschnitt Arbeitsgerichte
       § 14 Errichtung und Organisation
       § 15 Verwaltung und Dienstaufsicht
       § 16 Zusammensetzung
       § 17 Bildung von Kammern
       § 18 Ernennung der Vorsitzenden
       § 19 Ständige Vertretung
       § 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter
       § 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter
       § 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber
       § 23 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer
       § 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts
       § 25 (weggefallen)
       § 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter
       § 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
       § 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter
       § 29 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
       § 30 Besetzung der Fachkammern
       § 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
       § 32 (weggefallen)
    Zweiter Abschnitt Landesarbeitsgerichte
       § 33 Errichtung und Organisation
       § 34 Verwaltung und Dienstaufsicht
       § 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern
       § 36 Vorsitzende
       § 37 Ehrenamtliche Richter
       § 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
       § 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
    Dritter Abschnitt Bundesarbeitsgericht
       § 40 Errichtung
       § 41 Zusammensetzung, Senate
       § 42 Bundesrichter
       § 43 Ehrenamtliche Richter
       § 44 Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung
       § 45 Großer Senat
Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
    Erster Abschnitt Urteilsverfahren
       Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug
          § 46 Grundsatz
          § 46a Mahnverfahren
          § 46b Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
          § 46c Einreichung elektronischer Dokumente
          § 46d Gerichtliches elektronisches Dokument
          § 46e Elektronische Akte
          § 46f Formulare; Verordnungsermächtigung
          § 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung
          § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit
          § 48a (weggefallen)
          § 49 Ablehnung von Gerichtspersonen
          § 50 Zustellung
          § 51 Persönliches Erscheinen der Parteien
          § 52 Öffentlichkeit
          § 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter
          § 54 Güteverfahren
          § 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
          § 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
          § 56 Vorbereitung der streitigen Verhandlung
          § 57 Verhandlung vor der Kammer
          § 58 Beweisaufnahme
          § 59 Versäumnisverfahren
          § 60 Verkündung des Urteils
          § 61 Inhalt des Urteils
          § 61a Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren
          § 61b Klage wegen Benachteiligung
          § 62 Zwangsvollstreckung
          § 63 Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen
       Zweiter Unterabschnitt Berufungsverfahren
          § 64 Grundsatz
          § 65 Beschränkung der Berufung
          § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung
          § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel
          § 67a (weggefallen)
          § 68 Zurückverweisung
          § 69 Urteil
          § 70 (weggefallen)
          § 71 (weggefallen)
       Dritter Unterabschnitt Revisionsverfahren
          § 72 Grundsatz
          § 72a Nichtzulassungsbeschwerde
          § 72b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils
          § 73 Revisionsgründe
          § 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung
          § 75 Urteil
          § 76 Sprungrevision
          § 77 Revisionsbeschwerde
       Vierter Unterabschnitt Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
          § 78 Beschwerdeverfahren
          § 78a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
       Fünfter Unterabschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens
          § 79
    Zweiter Abschnitt Beschlußverfahren
       Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug
          § 80 Grundsatz
          § 81 Antrag
          § 82 Örtliche Zuständigkeit
          § 83 Verfahren
          § 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens
          § 84 Beschluß
          § 85 Zwangsvollstreckung
          § 86 (weggefallen)
       Zweiter Unterabschnitt Zweiter Rechtszug
          § 87 Grundsatz
          § 88 Beschränkung der Beschwerde
          § 89 Einlegung
          § 90 Verfahren
          § 91 Entscheidung
       Dritter Unterabschnitt Dritter Rechtszug
          § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
          § 92a Nichtzulassungsbeschwerde
          § 92b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung
          § 93 Rechtsbeschwerdegründe
          § 94 Einlegung
          § 95 Verfahren
          § 96 Entscheidung
          § 96a Sprungrechtsbeschwerde
       Vierter Unterabschnitt Beschlußverfahren in besonderen Fällen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 97 Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
          § 98 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle
          § 99 (weggefallen)
(Text neue Fassung)

          § 97 Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
          § 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung
          § 99 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle
          § 100 (weggefallen)
Vierter Teil Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
    § 101 Grundsatz
    § 102 Prozeßhindernde Einrede
    § 103 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
    § 104 Verfahren vor dem Schiedsgericht
    § 105 Anhörung der Parteien
    § 106 Beweisaufnahme
    § 107 Vergleich
    § 108 Schiedsspruch
    § 109 Zwangsvollstreckung
    § 110 Aufhebungsklage
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 111 Änderung von Vorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 112 (weggefallen)


    § 112 Übergangsregelung
    § 113 (weggefallen)
    § 114 (weggefallen)
    § 115 (weggefallen)
    § 116 (weggefallen)
    § 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen
    § 118 (weggefallen)
    § 119 (weggefallen)
    § 120 (weggefallen)
    § 121 (weggefallen)
    § 121a (weggefallen)
    § 122 (weggefallen)
    Anlage 1 (weggefallen)
    Anlage 2 (weggefallen)

§ 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;

2. Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;

3. Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;

3a. Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

3b. Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;

3c. Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;

3d. Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;

3e. Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;

3f. Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;

3g. Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung.



4. die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;

5. die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.


(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.



§ 8 Gang des Verfahrens


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig.



(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.



§ 10 Parteifähigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt.



1 Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. 2 Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. 3 Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte übertragen sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 97 Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung




§ 97 Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung


(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 84, 87 bis 96a entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.

(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.



(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.

(2a) 1 Für das
Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 90 Absatz 3, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. 2 Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(3) 1 Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. 2 Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.

(4) 1 In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. 2 § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(5) 1 Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. 2 Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 98 (neu)




§ 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1. jeder natürlichen oder juristischen Person oder

2. einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,

die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) 1 Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 90 Absatz 3, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. 2 Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. 3 In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) 1 Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. 2 Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. 3 Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) 1 In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. 2 § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) 1 Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. 2 Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 98 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle




§ 99 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.

(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.



(1) 1 In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. 2 Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. 3 Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. 4 Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. 5 Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. 6 Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.

(2) 1 Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. 2 Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. 3 Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. 4 Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.

§ 99 (weggefallen)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 112 (weggefallen)




§ 112 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.