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§ 112 - Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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§ 112 Übergangsregelungen; Verordnungsermächtigung



(1) Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.


(3) 1Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen abweichend von den §§ 46c bis 46f bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 46c bis 46f in Papierform übermittelt werden. 3Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

(4) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 46e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. 3Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4Die Bundesregierung kann die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. 5Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 112 ArbGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 26 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
aktuell vorher 12.12.2025Artikel 25 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
aktuell vorher 17.07.2024Artikel 22 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
aktuell vorher 19.10.2017Artikel 5 Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG)
vom 08.10.2017 BGBl. I S. 3546
aktuell vorher 16.08.2014Artikel 2 Tarifautonomiestärkungsgesetz
vom 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
aktuellvor 16.08.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 112 ArbGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 112 ArbGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG)
G. v. 08.10.2017 BGBl. I S. 3546
Artikel 5 EMöGG Übergangsvorschriften
... des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend." (4) § 112 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch ... folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 112 Übergangsregelungen". 2. Der Wortlaut wird Absatz 1. 3. Folgender ...

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 25 EAkteEÄndG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 112 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Bundesregierung und die ...
Artikel 26 EAkteEÄndG Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
... Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen." 3. § 112 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird gestrichen. b) Absatz 5 ...
Artikel 27 EAkteEÄndG Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2027
... Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 112 wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende ... 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 112 Übergangsregelungen". 2. Absatz 4 wird ...

Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3356
Artikel 2 SokaSiG2EG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt." 2. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt: „§ 113 Berichterstattung  ...

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234; zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 22 JusWeDigG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist." 4. § 112 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das ...
Artikel 24 JusWeDigG Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
... § 112 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes , das zuletzt durch Artikel 23 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...

Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 2 MiLoGEG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... 6. Der bisherige § 98 wird § 99. 7. Nach § 111 wird folgender § 112 eingefügt: „§ 112 Übergangsregelung Für ... 7. Nach § 111 wird folgender § 112 eingefügt: „§ 112 Übergangsregelung Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, ...