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§ 5 - Konzessionsabgabenverordnung (KAV)
V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12, 407; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 752-1-12 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 752-1-12 Elektrizität und Gas
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§ 5 Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen
(1) Abschlagszahlungen auf Konzessionsabgaben sind nur für abgelaufene Zeitabschnitte zulässig. Eine Verzinsung findet außer im Fall des Verzuges nicht statt.
(2) Vorauszahlungen dürfen nicht geleistet werden.
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