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§ 6 - Konzessionsabgabenverordnung (KAV)

V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12, 407; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 752-1-12 Elektrizität und Gas
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§ 6 Aufsichtsrechte und -maßnahmen



(1) Die zuständige Behörde kann von Versorgungsunternehmen und Gemeinden die Auskünfte und Belege verlangen, die zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.

(2) §§ 65 und 69 Energiewirtschaftsgesetz findet entsprechende Anwendung.



 

Zitierungen von § 6 KAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... für den Netzzugang und die allgemeinen Tarife" ersetzt. 8. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „§ 18" durch die Angabe „§§ 65 und 69" ...