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§ 1 - Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz (DbAG)

Artikel 3 G. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1674, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 826-30-7 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 1 Anspruch



(1) Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich haben vom 1. März 2002 an Personen, die

1.
Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht hatten oder auf Grund der Regelungen für die Sonderversorgungssysteme oder nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten,

2.
Ansprüche im Sinne der Nummer 1 nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht nicht mehr hatten, weil sie vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegt haben.

Wurde am 28. Februar 2002 eine Dienstbeschädigungsrente nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädigungsausgleich auf Antrag gezahlt.

(2) Personen, die einem Sonderversorgungssystem angehört und einen vor dessen Schließung verursachten Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten haben, haben Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich, wenn der anspruchsbegründende Zustand nach Schließung des Sonderversorgungssystems eingetreten ist.





 

Frühere Fassungen von § 1 DbAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2002 (22.06.2006)Artikel 6 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
vom 19.06.2006 BGBl. I S. 1305

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 DbAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DbAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DbAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DbAG Leistungen für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002 (vom 01.03.2002)
... Personen nach § 1 , für die ein Bescheid über die Nichtgewährung von ... Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden. (3) Personen nach § 1 Abs. 2, die erstmals nach dem 1. März 2002 einen Antrag auf Dienstbeschädigungsausgleich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
G. v. 19.06.2006 BGBl. I S. 1305
Artikel 6 SozEntschRÄndG Änderung des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
...  (Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz - DbAG)". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anspruch (1) Anspruch auf einen ... - DbAG)". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anspruch (1) Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich haben vom 1. ... Schließung des Sonderversorgungssystems eingetreten ist." 2a. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Leistungsversagung und ... für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002 (1) Personen nach § 1 , für die ein Bescheid über die Nichtgewährung von ... Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden. (3) Personen nach § 1 Abs. 2, die erstmals nach dem 1. März 2002 einen Antrag auf Dienstbeschädigungsausgleich ...