Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg gelten die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und der
AAÜG-Erstattungsverordnung entsprechend. Die Vorschriften des Ersten und
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
G. v. 19.06.2006 BGBl. I S. 1305