(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die Beamtinnen und Beamten, die zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG oder einem anderen Unternehmen des Konzerns Deutsche Telekom beurlaubt sind, wenn
- 1.
- ihre Beurlaubung einer Beförderung gemäß § 8 Abs.1 der Postlaufbahnverordnung nicht entgegensteht,
- 2.
- die bei dem Konzernunternehmen für die Dauer der Maßnahme wahrzunehmende Tätigkeit nach den Bewertungsmaßstäben der Deutschen Telekom AG für die dort im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der angestrebten Laufbahn oder des Verwendungsbereichs dieser Laufbahn entspricht und
- 3.
- die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Beurteilungen des Konzernunternehmens denen für die bei der Deutschen Telekom AG im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten vergleichbar sind.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 entscheidet der Vorstand der Deutschen Telekom AG; er kann diese Befugnis in Bezug auf Satz 1 Nr. 2 für die angestrebten Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes auf andere Organisationseinheiten der Deutschen Telekom AG, die die Befugnisse einer Dienstbehörde ausüben, übertragen.