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Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)

V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Kapitel 1 Geltungsbereich, Laufbahnen

§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die gemäß Artikel 143b Abs. 3 des Grundgesetzes und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes bei der Deutschen Telekom AG im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die Beamtinnen und Beamten, die zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG oder einem anderen Unternehmen des Konzerns Deutsche Telekom beurlaubt sind, wenn

1.
ihre Beurlaubung einer Beförderung gemäß § 8 Abs.1 der Postlaufbahnverordnung nicht entgegensteht,

2.
die bei dem Konzernunternehmen für die Dauer der Maßnahme wahrzunehmende Tätigkeit nach den Bewertungsmaßstäben der Deutschen Telekom AG für die dort im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der angestrebten Laufbahn oder des Verwendungsbereichs dieser Laufbahn entspricht und

3.
die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Beurteilungen des Konzernunternehmens denen für die bei der Deutschen Telekom AG im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten vergleichbar sind.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 entscheidet der Vorstand der Deutschen Telekom AG; er kann diese Befugnis in Bezug auf Satz 1 Nr. 2 für die angestrebten Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes auf andere Organisationseinheiten der Deutschen Telekom AG, die die Befugnisse einer Dienstbehörde ausüben, übertragen.


§ 2 Laufbahnen



Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die zuvor bei der Deutschen Bundespost vorhandenen Laufbahnen als eingerichtet. Die Laufbahnen umfassen die Probezeit und die ihnen jeweils zugeordneten Ämter (§§ 3 bis 6). Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen; in den Laufbahnen des höheren Dienstes ist das Amt der Besoldungsgruppe B 2 hiervon ausgenommen.


§ 3 Laufbahnämter im einfachen Dienst



(1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des einfachen Postdienstes führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung Postoberschaffnerin zur Anstellung (z. A.)/Postoberschaffner zur Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 3) Postoberschaffnerin/Postoberschaffner,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 4 Posthauptschaffnerin/Posthauptschaffner,

b)
der Besoldungsgruppe A 5 Postbetriebsassistentin/Postbetriebsassistent,

c)
der Besoldungsgruppe A 6 Postbetriebsassistentin/Postbetriebsassistent.

(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des einfachen fernmeldetechnischen und des einfachen posttechnischen Dienstes führen entsprechend ihrer Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung Fernmeldeoberwartin zur Anstellung (z. A.)/Fernmeldeoberwart zur Anstellung (z. A.) oder Postoberwartin zur Anstellung (z. A.)/Postoberwart zur Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 4) Fernmeldeoberwartin/Fernmeldeoberwart oder Postoberwartin/Postoberwart,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 5 Fernmeldehauptwartin/Fernmeldehauptwart oder Posthauptwartin/Posthauptwart,

b)
der Besoldungsgruppe A 6 Fernmeldehauptwartin/Fernmeldehauptwart oder Posthauptwartin/Posthauptwart.


§ 4 Laufbahnämter im mittleren Dienst



(1) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des mittleren Fernmeldedienstes und des mittleren Postdienstes führen entsprechend ihrer Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung Fernmeldesekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Fernmeldesekretär zur Anstellung (z. A.) oder Postsekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Postsekretär zur Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Fernmeldesekretärin/Fernmeldesekretär oder Postsekretärin/Postsekretär,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 7 Fernmeldeobersekretärin/ Fernmeldeobersekretär oder Postobersekretärin/Postobersekretär,

b)
der Besoldungsgruppe A 8 Fernmeldehauptsekretärin/ Fernmeldehauptsekretär oder
Posthauptsekretärin/Posthauptsekretär,

 
c)
der Besoldungsgruppe A 9 Fernmeldebetriebsinspektorin/ Fernmeldebetriebsinspektor oder Postbetriebsinspektorin/ Postbetriebsinspektor.

(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des mittleren fernmeldetechnischen und des mittleren posttechnischen Dienstes führen entsprechend ihrer Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung Technische Fernmeldeobersekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Technischer Fernmeldeobersekretär zur Anstellung (z. A.) oder Technische Postobersekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Technischer Postobersekretär zur Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) Technische Fernmeldeobersekretärin/ Technischer Fernmeldeobersekretär oder Technische Postobersekretärin/ Technischer Postobersekretär,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 8 Technische Fernmeldehauptsekretärin/ Technischer Fernmeldehauptsekretär oder Technische Posthauptsekretärin/ Technischer Posthauptsekretär,

b)
der Besoldungsgruppe A 9 Technische Fernmeldebetriebsinspektorin/ Technischer Fernmeldebetriebsinspektor oder Technische Postbetriebsinspektorin/ Technischer Postbetriebsinspektor.


§ 5 Laufbahnämter im gehobenen Dienst



(1) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des gehobenen Fernmeldedienstes, des gehobenen Post- und Fernmeldedienstes und des gehobenen Postdienstes führen entsprechend ihrer Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung Postinspektorin zur Anstellung (z. A.)/ Postinspektor Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Fernmeldeinspektorin/ Fernmeldeinspektor oder Postinspektorin/Postinspektor,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 10 Fernmeldeoberinspektorin/ Fernmeldeoberinspektor oder Postoberinspektorin/ Postoberinspektor

b)
der Besoldungsgruppe A 11 Fernmeldeamtfrau/Fernmeldeamtmann oder Postamtfrau/Postamtmann,

c)
der Besoldungsgruppe A 12 Fernmeldeamtsrätin/Fernmeldeamtsrat oder

d)
der Besoldungsgruppe A 13 Fernmeldeoberamtsrätin/Fernmeldeoberamtsrat oder Postoberamtsrätin/Postoberamtsrat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes, des gehobenen posttechnischen Dienstes und des gehobenen hochbautechnischen Dienstes führen entsprechend ihrer Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung

a)
Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschulabschluss (Besoldungsgruppe A 9) Technische Fernmeldeinspektorin zur Anstellung (z. A.)/ Technischer Fernmeldeinspektor zur Anstellung (z. A.) oder Technische Postinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Postinspektor zur Anstellung (z. A.),

b)
Beamtinnen und Beamte mit Fachhochschulabschluss (Besoldungsgruppe A 10) Technische Fernmeldeoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/ Technischer Fernmeldeoberinspektor zur Anstellung (z. A.) oder Technische Postoberinspektorin zur Anstellung(z. A.)/Technischer Postoberinspektor zur Anstellung (z. A.).

2.
im Eingangsamt

a)
Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschulabschluss (Besoldungsgruppe A 9) Technische Fernmeldeinspektorin/ Technischer Fernmeldeinspektor oder Technische Postinspektorin/ Technischer Postinspektor,

b)
Beamtinnen und Beamte mit Fachhochschulabschluss (Besoldungsgruppe A 10) Technische Fernmeldeoberinspektorin/ Technischer Fernmeldeoberinspektor oder Technische Postoberinspektorin/Technischer Postoberinspektor,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 10 Technische Fernmeldeoberinspektorin/ Technischer Fernmeldeoberinspektor oder Technische Postoberinspektorin/ Technischer Postoberinspektor,

b)
der Besoldungsgruppe A 11 Technische Fernmeldeamtfrau/Technischer Fernmeldeamtmann oder Technische Postamtfrau/Technischer Postamtmann,

c)
der Besoldungsgruppe A 12 Technische Fernmeldeamtsrätin/Technischer Fernmeldeamtsrat oder Technische Postamtsrätin/Technischer Postamtsrat,

d)
der Besoldungsgruppe A 13 Technische Fernmeldeoberamtsrätin/ Technischer Fernmeldeoberamtsrat oder Technische Postoberamtsrätin/ Technischer Postoberamtsrat.


§ 6 Laufbahnämter im höheren Dienst



Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des höheren fernmeldetechnischen Dienstes, des höheren Post- und Fernmeldedienstes, des höheren posttechnischen und des höheren hochbautechnischen Dienstes führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung Posträtin zur Anstellung (z. A)/ Postrat zur Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Posträtin/Postrat,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 14 Postoberrätin/Postoberrat,

b)
der Besoldungsgruppe A 15 Postdirektorin/Postdirektor,

c)
der Besoldungsgruppe A 16 Leitende Postdirektorin/Leitender Postdirektor oder Abteilungspräsidentin/ Abteilungspräsident,

d)
der Besoldungsgruppe B 2 Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident,

e)
der Besoldungsgruppe B 3 Leitende Postdirektorin/ Leitender Postdirektor.