Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2012 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)

V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 4 Laufbahnämter im mittleren Dienst


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des mittleren Fernmeldedienstes und des mittleren Postdienstes führen entsprechend ihrer Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung Fernmeldesekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Fernmeldesekretär zur Anstellung (z. A.) oder Postsekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Postsekretär zur Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Fernmeldesekretärin/Fernmeldesekretär oder Postsekretärin/Postsekretär,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 7 Fernmeldeobersekretärin/ Fernmeldeobersekretär oder Postobersekretärin/Postobersekretär,

b)
der Besoldungsgruppe A 8 Fernmeldehauptsekretärin/ Fernmeldehauptsekretär oder
Posthauptsekretärin/Posthauptsekretär,

 
c)
der Besoldungsgruppe A 9 Fernmeldebetriebsinspektorin/ Fernmeldebetriebsinspektor oder Postbetriebsinspektorin/ Postbetriebsinspektor.

(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des mittleren fernmeldetechnischen und des mittleren posttechnischen Dienstes führen entsprechend ihrer Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung Technische Fernmeldeobersekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Technischer Fernmeldeobersekretär zur Anstellung (z. A.) oder Technische Postobersekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Technischer Postobersekretär zur Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) Technische Fernmeldeobersekretärin/ Technischer Fernmeldeobersekretär oder Technische Postobersekretärin/ Technischer Postobersekretär,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 8 Technische Fernmeldehauptsekretärin/ Technischer Fernmeldehauptsekretär oder Technische Posthauptsekretärin/ Technischer Posthauptsekretär,

b)
der Besoldungsgruppe A 9 Technische Fernmeldebetriebsinspektorin/ Technischer Fernmeldebetriebsinspektor oder Technische Postbetriebsinspektorin/ Technischer Postbetriebsinspektor.

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Zitierungen von § 4 LAP-TelekomV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LAP-TelekomV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-TelekomV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LAP-TelekomV Laufbahnen
... Die Laufbahnen umfassen die Probezeit und die ihnen jeweils zugeordneten Ämter (§§ 3 bis 6). Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen; in den ...


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