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§ 5 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)

V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 5 Laufbahnämter im gehobenen Dienst


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des gehobenen Fernmeldedienstes, des gehobenen Post- und Fernmeldedienstes und des gehobenen Postdienstes führen entsprechend ihrer Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung Postinspektorin zur Anstellung (z. A.)/ Postinspektor Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Fernmeldeinspektorin/ Fernmeldeinspektor oder Postinspektorin/Postinspektor,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 10 Fernmeldeoberinspektorin/ Fernmeldeoberinspektor oder Postoberinspektorin/ Postoberinspektor

b)
der Besoldungsgruppe A 11 Fernmeldeamtfrau/Fernmeldeamtmann oder Postamtfrau/Postamtmann,

c)
der Besoldungsgruppe A 12 Fernmeldeamtsrätin/Fernmeldeamtsrat oder

d)
der Besoldungsgruppe A 13 Fernmeldeoberamtsrätin/Fernmeldeoberamtsrat oder Postoberamtsrätin/Postoberamtsrat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes, des gehobenen posttechnischen Dienstes und des gehobenen hochbautechnischen Dienstes führen entsprechend ihrer Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung

a)
Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschulabschluss (Besoldungsgruppe A 9) Technische Fernmeldeinspektorin zur Anstellung (z. A.)/ Technischer Fernmeldeinspektor zur Anstellung (z. A.) oder Technische Postinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Postinspektor zur Anstellung (z. A.),

b)
Beamtinnen und Beamte mit Fachhochschulabschluss (Besoldungsgruppe A 10) Technische Fernmeldeoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/ Technischer Fernmeldeoberinspektor zur Anstellung (z. A.) oder Technische Postoberinspektorin zur Anstellung(z. A.)/Technischer Postoberinspektor zur Anstellung (z. A.).

2.
im Eingangsamt

a)
Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschulabschluss (Besoldungsgruppe A 9) Technische Fernmeldeinspektorin/ Technischer Fernmeldeinspektor oder Technische Postinspektorin/ Technischer Postinspektor,

b)
Beamtinnen und Beamte mit Fachhochschulabschluss (Besoldungsgruppe A 10) Technische Fernmeldeoberinspektorin/ Technischer Fernmeldeoberinspektor oder Technische Postoberinspektorin/Technischer Postoberinspektor,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 10 Technische Fernmeldeoberinspektorin/ Technischer Fernmeldeoberinspektor oder Technische Postoberinspektorin/ Technischer Postoberinspektor,

b)
der Besoldungsgruppe A 11 Technische Fernmeldeamtfrau/Technischer Fernmeldeamtmann oder Technische Postamtfrau/Technischer Postamtmann,

c)
der Besoldungsgruppe A 12 Technische Fernmeldeamtsrätin/Technischer Fernmeldeamtsrat oder Technische Postamtsrätin/Technischer Postamtsrat,

d)
der Besoldungsgruppe A 13 Technische Fernmeldeoberamtsrätin/ Technischer Fernmeldeoberamtsrat oder Technische Postoberamtsrätin/ Technischer Postoberamtsrat.

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Zitierungen von § 5 LAP-TelekomV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LAP-TelekomV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-TelekomV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LAP-TelekomV Laufbahnen
... Die Laufbahnen umfassen die Probezeit und die ihnen jeweils zugeordneten Ämter (§§ 3 bis 6). Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen; in den ...


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